Im Rahmen der Umsetzung der Verfassungsbestimmungen über Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) durch ein entsprechendes Bundesgesetz16 wurde der Fahrkostenabzug in der Direkten Bundessteuer auf 3000 CHF begrenzt, was sich erstmals in den Steuererklärungen 2016 niederschlägt.
Noch nicht alle Kantone haben auch entsprechende Gesetzesänderungen beschlossen. Die Anwendung der Begrenzung für Arbeitnehmer mit Geschäftsfahrzeugen hat nun etliche Komplikationen hervorgerufen.
Gleich wie bisher ist für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugsein Privatanteil von 9,6% des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Jahr zu deklarieren. Weil indessen bei Unselbständig erwerbenden nur noch ein Arbeitswegs-Abzug von 3000 CHF toleriert wird, muss der Naturalwert der Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung an die permanente Arbeitsstätte als übriges Einkommen aufgerechnet und mit dem begrenzten Fahrkostenabzug verrechnet werden.
Im Ergebnis resultiert eine verdeckte Steuererhöhung, die insbesondere bei langen Wegkosten sehr teuer werden kann. Wenn und soweit der Arbeitnehmer sein Fahrzeug für berufliche Zwecke an den Arbeitsort mitnehmen muss, soll auf eine Aufrechnung verzichtet werden. Deshalb müssen die Arbeitgeber die geleisteten «Aussendiensttage» in Ziff. 15 des Lohnausweises bescheinigen.17 Als «Aussendiensttage) gelten alle Tage, an welchen der Arbeitnehmer nicht an seinem gewöhnlichen Arbeitsort tätig war, also auch Horne-Office-Tage.
Die Eidg. Steuerverwaltung hat in einer Mitteilung Richtlinien formuliert und lässt zu, dass anstelle der effektiven Bescheinigung Pauschalansätze gemäss Beilage zur Mitteilung-002-D-2016-d angewendet werden können.
Hässlich an der ganzen Sache ist, dass einmal mehr dem Arbeitgeber Bescheinigungspflichten im Lohnausweis aufgebürdet werden, die er nur mit entsprechender vorgängiger Dokumentation korrekt vornehmen kann – also ein erneuter zusätzlicher Aufwand in einer Zeit, da überall von Abbau der administrativen Hürden und Leerläufen geredet wird.
Quelle: Fachbeitrag Trex 6/2016