Steuerprivilegierte Vorsorge Säule 3a
Neben der AHV und der 2. Säule gibt es noch die private Vorsorge, die 3. Säule. Das Gesetz fördert das individuelle Sparen für die Altersvorsorge. Deshalb sind die Beiträge an die 3. Säule – genauer die Säule 3a – bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei.
Maximale Einzahlungen Säule 3a
Personen, die einer Pensionskasse angehören:
Fr. 6 768.- pro Jahr (Stand 2018)
Personen, die keiner Pensionskasse angehören:
20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens, im Maximum Fr. 33 840.- (Stand 2018).
Es ist wichtig, dass die Zahlungen in dem Kalenderjahr verarbeitet werden, für die der Abzug geltend gemacht wird. Dieser Abzug kann bis zum 69. (Frauen) bzw. 70. (Männer) Altersjahr beansprucht werden, wenn ein Erwerbseinkommen erzielt wird, und zwar unabhängig vom Zivilstand.
Die Säule 3a, die gebundene Selbstvorsorge, steht allen Erwerbstätigen offen. Allerdings wird unterschieden, ob eine Person bereits einer Vorsorgeeinrichtung angehört oder nicht. Selbstständigerwerbende, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, dürfen einen weitaus höheren Betrag in die dritte Säule einzahlen als Personen, die bereits Beiträge an eine Pensionskasse bezahlen.
Die Säule 3a ist die klassische Vorsorgeform für Selbstständigerwerbende. Der Nachteil: Das bei der Säule 3a häufige reine Vorsorgesparen bietet keinen Schutz vor den Risiken Tod und Invalidität. Diese Risiken müssen zusätzlich abgedeckt werden, sei es, dass mit dem Vorsorgesparen auch eine Versicherung (Vorsorgepolice) oder dass zusätzlich eine Lebensversicherung abgeschlossen wird.
Ein Bezug der Gelder aus der Säule 3a ist in folgenden Fällen möglich:
- bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Unselbstständig-erwerbende),
- bei der Aufgabe der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit und Aufnahme einer neuen, andersartigen selbstständigen Erwerbstätigkeit (für bisher Selbstständigerwerbende),
- zum Erwerb von Wohneigentum,
- beim definitiven Wegzug aus der Schweiz,
- beim Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV,
- ab vollendetem 60. Altersjahr (Frauen 59. Altersjahr); die Altersleistungen werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig (65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen). Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er auch nach dem ordentlichen Rentenalter der AHV erwerbstätig ist, kann er weiterhin Beiträge an die Säule 3a leisten und es kann der Bezug bis höchstens 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden.
Jeder Bezug von Geldern der dritten Säule muss versteuert werden.
Gelder der Säule 3a dürfen für einen Einkauf in die 2. Säule verwendet werden. Wer bei einem Stellenwechsel sich in eine Pensionskasse aufgrund deren reglementarischer Bestimmungen einkaufen muss, kann so das notwendige Geld organisieren.
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a muss in einer anerkannten Vorsorgeform stattfinden. Das Gesetz sieht dafür zwei Möglichkeiten vor:
- ein Vorsorgekonto bei einer Bankenstiftung;
- eine Vorsorgepolice bei einer Versicherung.
Andere Träger oder Vorsorgeformen gibt es nicht.
Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Vorsorge benötigen, dann kontaktieren Sie uns telefonisch während unseren Öffnungszeiten oder verwenden Sie das Kontaktformular. Gerne erteilen wir Ihnen kompetent Auskunft in diesem Zusammenhang.
Quelle: Info Steuerverwaltung Kanton Bern