Bis 2015 waren Weiterbildungskosten Bestandteil des Berufskostenabzugs und nur dann abziehbar, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde und die Weiterbildung dazu diente, das erlernte Wissen im angestammten Beruf zu festigen oder einen Berufsaufstieg zu ermöglichen. Ausbildungskosten waren vom Abzug ausgeschlossen. Eine neue Regelung bringt erweiterte Abzugsmöglichkeiten.
Neue Regelung
Neu sind Bildungskosten unter folgenden Voraussetzungen abziehbar:
Die Kosten müssen berufsorientiert sein;
Es liegt ein erster Abschluss auf Sekundarstufe II (Matura, Lehrabschluss) vor, oder
die betreffende Person hat das 20. Altersjahr vollendet und es handelt sich nicht um die Kosten bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.
Bei der direkten Bundessteuer und fast allen Kantonen – Ausnahmen BS CHF 18’000 und TI CHF 10’000 – ist der Abzug pro Jahr und Person auf maximal CHF 12’000 begrenzt.
Für die Abzugsfähigkeit ist es unerheblich, ob ein direkter Zusammenhang mit der heutigen Tätigkeit besteht, oder ob überhaupt im Zeitpunkt der Ausbildung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nicht abziehbare Kosten
Neben der Ausbildung zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind auch die Kosten für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder Selbstentfaltung dienen, nicht abziehbar. Hier ist die Abgrenzung nicht immer einfach. So kann ein Sprachkurs in Chinesisch sehr wohl berufsorientiert sein für jemand, der in einer chinesisch beherrschten Gesellschaft arbeitet, nicht jedoch für jemand, der seine nächsten Ferien in China plant.
Stolpersteine
Bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber entfällt während der Ausbildung ein Abzug für den Absolventen des Lehrgangs. Häufig ist mit der Kostenübernahme eine (teilweise) Rückerstattungspflicht verbunden, wenn die Stelle innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekündigt wird. In einem solchen Fall kann der Betrag der Rückerstattung nur im Jahr der Rückzahlung (definitive Verpflichtung) und begrenzt auf den Maximalabzug in Abzug gebracht werden.