Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Ab dem 1. Januar 2025 treten bedeutende Anpassungen bei den Sozialversicherungen in Kraft. Der Bundesrat hat am 28. August 2024 eine Erhöhung der AHV-/IV-Renten um 2,9 % beschlossen. Dies sind die zentralen Neuerungen:
AHV- / IV-Rentenanpassung
- Minimalrente: Erhöht sich um 35 CHF auf 1’260 CHF pro Monat.
- Maximalrente: Anstieg entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
Anpassungen in der 2. Säule
- Koordinationsabzug: Wird auf 26’460 CHF (vorher 25’725 CHF) angehoben.
- Eintrittsschwelle: Steigt auf 22’680 CHF (vorher 22’050 CHF).
Änderungen in der Säule 3a
- Maximaler Steuerabzug:
- Für Personen mit 2. Säule: 7’258 CHF (vorher 7’056 CHF).
- Für Personen ohne 2. Säule: 36’288 CHF (vorher 35’280 CHF).
Diese Anpassungen sorgen für eine Erhöhung der finanziellen Sicherheit und passen die Leistungen an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten an. Informieren Sie sich rechtzeitig, um die neuen Beiträge optimal in Ihre Finanzplanung einzubeziehen.
Warum diese Änderungen wichtig sind
Die Anhebung der Renten und Beitragsgrenzen spiegelt die wirtschaftliche Entwicklung wider und stellt sicher, dass die Sozialversicherungen auch weiterhin eine stabile Grundlage für Ihre Vorsorge bieten. Mit der Optimierung der 2. und 3. Säule erhalten Sie mehr Spielraum für Ihre individuelle Absicherung.
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Bleiben Sie auf dem Laufenden und profitieren Sie von den neuen Regelungen. Wir beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um Ihre Vorsorge und optimale Nutzung der Beiträge!
Rückforderung überhöhter Einzahlungen in die Säule 3a
Ab dem Steuerjahr 2024 wird es entscheidend, Beiträge, die in den Vorjahren zu viel in die Säule 3a einbezahlt wurden, rechtzeitig zurückzufordern. Eine Rückzahlung bei einer Kapitalauszahlung ist dann nur noch möglich, wenn die überhöhten Beiträge vor der Kapitalauszahlung nicht rückforderbar waren. Diese Regelung beruht auf Informationen aus der Quelle: Taxinfo – Kanton Bern.
Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass überhöhte Einzahlungen spätestens ab dem Steuerjahr 2024 direkt bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung zurückgefordert werden. Eine rechtzeitige Prüfung und gegebenenfalls Anpassung Ihrer Beiträge hilft Ihnen, steuerliche Probleme zu umgehen und die Vorteile der Säule 3a optimal zu nutzen.
Nachträglicher Einkauf in die Säule 3a – Neue Möglichkeiten ab 2026
Nutzen Sie die Chance, Beitragslücken in der Säule 3a zu schließen! Ab dem 1. Januar 2026 können Sie Beiträge, die in den letzten 10 Jahren nicht voll ausgeschöpft wurden, nachträglich einzahlen. Diese Regelung basiert auf der Anpassung der BVV3 und bietet Ihnen mehr Flexibilität in Ihrer Vorsorgeplanung.
Wie funktioniert der nachträgliche Einkauf?
- Startpunkt: Die Rückwirkende Einzahlungsmöglichkeit gilt ab dem Jahr 2026.
- Erster Einkauf: Beiträge können erstmals für das Steuerjahr 2025 nachgezahlt werden.
- Maximale Einzahlung: Der nachträgliche Einkauf ist auf das jährliche Maximum des sogenannten «kleinen Beitrags» begrenzt.
Voraussetzungen für den nachträglichen Einkauf
Damit Sie von dieser neuen Regelung profitieren können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Stellen Sie sicher, dass:
- Beitragslücken innerhalb der letzten 10 Jahre bestehen.
- Ihre bisherigen Einzahlungen die jährlichen Höchstgrenzen nicht überschritten haben.
- Sie die Nachzahlungen innerhalb des festgelegten Zeitraums vornehmen.
Vorteile des nachträglichen Einkaufs in die Säule 3a
- Steuerersparnis: Nachträglich eingezahlte Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden.
- Flexibilität: Optimieren Sie Ihre Altersvorsorge mit Rückblick auf vergangene Jahre.
- Renditechancen: Nutzen Sie die Zins- und Renditevorteile Ihrer Säule 3a langfristig.
Warum handeln?
Die neue Regelung bietet eine einmalige Gelegenheit, Ihre Vorsorge zu optimieren und steuerliche Vorteile voll auszuschöpfen. Lassen Sie Beitragslücken nicht ungenutzt!
Sichern Sie sich Ihre Zukunft und planen Sie jetzt Ihre nachträglichen Einzahlungen in die Säule 3a.