Per. 1 Januar 2024 tritt die Steuersatzerhöhung der MwSt. in Kraft:
Das gilt es bei der Rechnungsstellung zu beachten:
Entscheidender Faktor: Zeitpunkt der Leistungserbringung
Bei der Rechnungsstellung ist der Zeitpunkt der erbrachten Leistung massgebend für den anzuwendenden Steuersatz, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 folgen den alten Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 gelten die neuen Steuersätze.
Periodenübergreifende Leistungen
Wenn der Vertrag oder die Leistungserbringung über den 1. Januar 2024 hinausgeht, müssen Sie den Betrag in der Rechnung getrennt aufweisen: Führen Sie Arbeiten vom 18. Dezember 2023 bis zum 26. Januar 2024 durch, weisen Sie die erbrachten Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 zum alten Steuersatz aus und alle ab dem 1. Januar 2024 zum neuen.